Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.3.2016 entschieden, dass das Vorhalten eines Kontaktformulars auf einer Webseite wettbewerbswidrig ist, wenn auf der Webseite eine Datenschutzerklärung fehlt. Dieser Wettbewerbsverstoß kann daher auch von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
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