Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden, dass ein in einer Mahnung eines Unternehmens erfolgter Hinweis auf eine bevorstehende Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist, wenn der Schuldner darin nicht darüber aufgeklärt wird, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung die Weitergabe der Daten an die SCHUFA verhindert.
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